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Vollmacht zum Kauf einer spanischen S.L. aus dem Ausland

Ein ausländischer Käufer kann Anteile an einer spanischen S.L. unter Umständen erwerben, ohne selbst beim spanischen Notar zu erscheinen. Dafür benötigt der Vertreter eine wirksame Vollmacht, die den konkreten Erwerb und alle vorgesehenen Handlungen abdeckt.

Wie funktioniert der Anteilskauf per Vollmacht?

Der Vollmachtgeber ermächtigt eine andere Person zu bestimmten rechtsgeschäftlichen Handlungen. Der Umfang muss mit dem geplanten Anteilskauf übereinstimmen. Der Erwerb von Anteilen, die Abgabe von Erklärungen und spätere Gesellschaftsänderungen können unterschiedliche Befugnisse erfordern.

Kann die Vollmacht im Ausland ausgestellt werden?

Das kann möglich sein, sofern die spanische Notarin oder der spanische Notar das Dokument in geeigneter Form akzeptiert. Je nach Herkunft sind Apostille, Legalisation oder Übersetzung erforderlich. Eine allgemeine Vollmacht reicht möglicherweise nicht; der Inhalt sollte vor der Ausstellung abgestimmt werden.

Was gilt für ausländische Unternehmen als Käufer?

Die Person, die die Vollmacht für die Käufergesellschaft erteilt, muss ihre Vertretungsberechtigung belegen. Erforderlich sein können Registerunterlagen, Beschlüsse und Nachweise über wirtschaftlich Berechtigte. Lesen Sie die Leitfäden über NIE/NIF und notarielle Anteilsübertragung.

Vorbereitung des Termins

Klären Sie die gewählte S.L., die betroffenen Anteile, den Preis, die Identität der Parteien und geplante Änderungen. Die Vollmacht muss zur tatsächlichen Transaktion passen. Sehen Sie sich verfügbare Gesellschaften an und lassen Sie Unterlagen vorab prüfen.

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Häufig gestellte Fragen

Muss ich persönlich nach Spanien reisen?

Nicht in jedem Fall; eine passende Vollmacht kann genügen.

Reicht eine einfache E-Mail als Ermächtigung?

Nein. Die gesetzliche Form muss eingehalten werden.

Braucht jede ausländische Vollmacht eine Apostille?

Das hängt vom Herkunftsland und den Regeln ab.

Darf der Vertreter Geschäftsführer bestellen?

Nur bei ausreichender Befugnis und gültigen Beschlüssen.

Ersetzt die Vollmacht NIE und NIF?

Nein. Identifizierungspflichten bleiben bestehen.

Ist jede Vollmacht garantiert zulässig?

Nein. Der Notar prüft das konkrete Dokument.

Allgemeine Informationen. Anforderungen hängen vom Einzelfall ab.

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